Novelle der Straßenverkehrsordnung zum 28. April 2020 – wie werden Radler und Fußgänger besser geschützt?
Die aktuelle StVO-Novelle tritt am 28. April in Kraft und soll Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter machen. Die neuen Regeln wollen insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer:innen stärken und besser schützen.
Mindestabstand beim Überholen: 1,5 bzw. 2 Meter
Beim Überholen von Radfahrer:innen durch Autos ist innerorts ein Mindestabstand von 1,5 Metern vorgeschrieben, außerorts ein Abstand von mindestens 2 Metern. Dieser Abstand ist wichtig zur Vermeidung von Unfällen und auch dafür, dass sich Radfahrer:innen sicherer fühlen können. Er gilt übrigens auch, wenn Fußgänger:innen die Fahrbahn benützen.
Nebeneinander radeln erlaubt
Man darf grundsätzlich zu zweit nebeneinander radeln, wenn anderer Verkehr nicht behindert wird.
Personenbeförderung auf Fahrrädern für alle erlaubt
Unabhängig vom Alter dürfen alle Menschen in geeigneten Fahrrädern, die zur Personenbeförderung gebaut und entsprechend eingerichtet sind (z.B. Lastenräder oder Fahrradrikschas), befördert werden. Wer das Fahrzeug führt, muss mindestens 16 Jahre alt sein.
Fahrradabstellen am rechten Fahrbahnrand erlaubt
Wie andere Fahrzeuge auch dürfen Fahrräder weiterhin am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden.
Gedankenloses Abbiegen und Tür-Aufreißen wird teurer
Wenn Autofahrer:innen ohne Schulterblick abbiegen oder die Tür aufreißen, kann das für Radfahrer:innen tödlich enden. Deshalb werden die Bußgelder deutlich erhöht. Wer als Autofahrer:in beim Abbiegen eine Person auf dem Rad gefährdet, muss mit einem Bußgeld von 140 Euro und einem Monat Fahrverbot rechnen. Wer beim Aussteigen unaufmerksam die Autotür öffnet und damit eine Radfahrerin oder einen Radfahrer gefährdet, zahlt 40 Euro.
Langsames Rechtsabbiegen für KFZ über 3,5 Tonnen vorgeschrieben
KFZ über 3,5 Tonnen dürfen an Kreuzungen und Einmündungen innerorts nur in Schrittgeschwindigkeit (5 bis 7 km/h) rechts abbiegen. Radfahrer:innen sind bisher häufig Opfer von Abbiegeunfällen, 2018 erlitten dabei bundesweit allein 38 Personen tödliche Verletzungen.
Bis zu 8 Meter Parkverbot vor allen Kreuzungen und Einmündungen
Wo ein straßenbegleitender Radweg vorhanden ist, müssen Autos beim Parken einen Mindestabstand von 8 Metern (!) vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen einhalten. Ansonsten gilt ein Mindestabstand von 5 Metern. Maßgeblich sind dabei die Schnittpunkte der Fahrbahnkanten. Eine gute Sicht im Kreuzungsbereich hilft dabei, gefährliche Abbiegeunfälle zu vermeiden.
Halte- und Parkverbot auf Rad- und Gehwegen
Halten und Parken auf einem Rad- oder Gehweg ist generell verboten. Dazu zählt auch das leider nach wie vor verbreitete „Überparken“, das einseitige Auffahren und Parken über den Bordstein hinaus. Die bisherigen Bußgelder für falsches Parken auf Geh- oder Radwegen werden auf 55 bis 100 Euro angehoben, in bestimmten Fällen droht ein Punkt in Flensburg.
Halteverbot auf Fahrradschutzstreifen
Auch das Halten auf Fahrradschutzstreifen ist für Autos generell verboten, das Parken sowieso.
Neu: Fahrrad-Grünpfeil und Fahrradzonen
Die bestehende Grünpfeilregelung wird auf Radfahrer:innen ausgedehnt. Ein eigener Fahrrad-Grünpfeil erlaubt es ihnen, an roten Ampeln rechts abzubiegen, sofern niemand behindert oder gefährdet wird. Und ein Netz aus Fahrradstraßen, in denen der Radverkehr Vorrang hat, kann analog zu Tempo 30-Zonen als Fahrradzone ausgewiesen werden.
Ansonsten gilt, dass alle Teilnehmer:innen am Straßenverkehr grundsätzlich gleichberechtigt sind. § 1 StVO sagt dazu:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Weitere Informationen beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und beim ADFC